AGB

I. Allgemeines

  1. Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten nur die nachstehenden Bedingungen, es sei denn, dass wir abweichende Vereinbarungen ausdrücklich und schriftlich treffen.
  2. Einkaufsbedingungen unserer Kunden sind für die mit uns geschlossenen Verträge nur gültig, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich angenommen haben.
  3. Alle Bestellungen, auch wenn unsere Vertreter oder Reisenden sie entgegengenommen binden, uns erst, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
  4. Kostenanschläge, Zeichnungen, Pläne und andere Unterlagen, die wir unseren Kunden überlassen, bleiben unser Eigentum und müssen uns auf unseren Wunsch zurückgegeben werden.

II. Preise, Verpackung

  1. Die in unseren Druckschriften und Angeboten genannten Preise sind freibleibend. Wir berechnen stets die am Tage des Versands geltenden Preise ab Werk zuzgl. Verpackung. Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt. Sie ist in den Preisen nicht enthalten.

III. Lieferzeit

  1. Lieferzeiten werden nur unverbindlich angegeben. Lieferverzögerungen berechtigen nur dann zum Rücktritt vom Vertrage oder zum Schadensersatz, wenn wir uns vorher schriftlich hierzu verpflichtet haben. Auch in diesen Fällen verlängert sich jedoch die Lieferfrist bei höherer Gewalt, wie Krieg, Streik, Unglücksfällen. Epidemien usw. oder bei Unterbrechung der Rohstoffzufuhr und zwar gleichgültig, ob ein solches Ereignis bei uns oder einem unserer Zulieferer eintritt. Ein Rücktritt vom Vertrag oder Ansprüche auf Schadenersatz sind in diesen Fällen auch dann ausgeschlossen, wenn wir den Liefertermin schriftlich fest vereinbart haben.

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Grundsätzlich gilt Vorkasse oder Zahlung per Paypal.
  2. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 5% Verzugszinsen p.a. zu berechnen.
  3. Schecks und Wechsel gelten nicht als Barzahlung. Wenn wir sie annehmen, geschieht das nur erfüllungshalber. Alle Kosten und Zinsen gehen bei Hereinnahme von Wechseln zu Lasten der Kunden.
  4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen und die Ausübung eines Zurückhaltungsrechts wegen Gegenansprüchen sind nur zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt sind.

V. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferung ab unserem Lager auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn unsere Lieferung erfolgt.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr vorn Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden über.
  3. Eine Versicherung gegen Transport- oder andere Schäden erfolgt nur auf den ausdrücklichen schriftlichen oder telegrafischen Wunsch des Kunden und zu seinen Lasten.

VI. Garantie

  1. Unsere Garantie leisten wir nach den folgenden Bestimmungen.
  2. Wir leisten Gewähr für die Dauer von 6 Monaten ab Lieferung für alle Fabrikations- und/oder Materialfehler.
  3. Unsere Gewährleistung beschränkt sich auf den Einsatz oder die Reparatur des Teils, dessen Fehlerhaftigkeit wir anerkennen. Die Reparatur erfolgt nur in unseren Werkstätten. Für Teile oder Zubehör, die wir nicht selbst hergestellt haben, leisten wir nur in dem Rahmen Garantie, indem uns unsere Zulieferer Gewähr leisten.
  4. Weitergehende Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
  5. Bei Rücksendung von Teilen zum Austausch oder zur Reparatur geht Fracht und Verpackung zu Lasten des Kunden.
  6. Bei Schäden, die durch außergewöhnlichen Gebrauch, durch einen Zugriff Dritter oder Nachlässigkeit bei der Montage oder Unterhaltung unseres Materials entstehen, leisten wir keine Gewähr.
  7. Soweit wir ein schadhaftes Teil ersetzen oder reparieren, wird hierdurch die Garantiefrist nicht verlängert.

VII. Rücktritt

  1. Wünscht der Kunde vor der Lieferung vom Vertrage zurückzutreten, und erklären wir uns damit einverstanden oder erklären wir unseren Rücktritt bezüglich des gesamten Vertrages oder noch offen stehender Teillieferungen, weil der Kunde seine vertraglichen Pflichten nicht so ist der Kunde verpflichtet, 20% der vom Rücktritt erfassten Auftragssumme als Schadenersatz zu leisten. Die Geltendmachung höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
  2. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag vor der Lieferung berechtigt, wenn uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit des Kunden rechtfertigen, und der Kunde trotz unseres Verlangens keine Vorkasse oder Sicherheiten für die Bezahlung des Kaufpreises leistet.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit unserem Kunden behalten wir uns das Eigentum an allem von uns verkauften Material vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung.
  2. Wird unsere Eigentumsvorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, so überträgt unser Kunde uns schon jetzt seine Eigentums-­ oder Miteigentumsrechte an diesen Gegenständen und nimmt sie für uns in Verwahrung.
  3. Die Weiterveräußerung unserer Eigentumsvorbehaltsware ist ihm vor der restlosen Bezahlung aller unserer Forderungen gegen ihn nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe gestattet, dass er mit seinem Abnehmer ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt vereinbart, der dem zwischen uns und ihm vereinbarten entspricht.
  4. Unser Kunde tritt uns schon hiermit alle seine Rechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung unserer Eigentumsvorbehaltsware gegen seinen Abnehmer zustehen.
  5. Im Falle der Zerstörung, des Verlustes oder der Beschädigung unserer Eigentumsvorbehaltsware gelten die dem Kunden hierfür gegen Dritte zustehenden Schadenersatz- oder sonstigen Ansprüche – auch gegen den Versicherer – als schon hiermit an uns abgetreten.
  6. Sollte der Wert der uns nach Vorstehendem zustehenden Teil der Sicherheiten unsere Forderungen gegen unseren Kunden um mehr als 20% übersteigen, verpflichten wir uns, ihm den übersteigenden Teil der Sicherheiten zurückzugeben.
  7. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Gesetz betreffend Abzahlungsgeschäfte vom 16. Mai 1894 Anwendung findet.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand sowie Schlussbestimmungen

  1. Als Erfüllungsort für sämtliche Zahlungen gilt Rodgau. Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Differenzen – auch soweit sie sich auf das Zustandekommen eines Vertrages beziehen – ist Offenbach. Das gilt auch für Scheck- und Wechselklagen ohne Rücksicht auf den Zahlungsort.
  2. Eine Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen beeinträchtigt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts.
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